Kundenbereich

Allgemeine Vertragsbedingungen der PAKi Logistics GmbH


Alternativ können Sie die AGB hier als PDF downloaden.

Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen setzten sich zusammen aus Allgemeinen Bedingungen (A.) und den Besonderen Bedingungen für Tausch- und Überlassungsvereinbarungen (B.) oder Kauf (C.), abhängig vom jeweils gegenständlichen Geschäft. Die Allgemeinen und die im jeweiligen Falle anwendbaren Besonderen Bedingungen (gemeinsam: „Bedingungen“) gelten zusammen. Bei Widersprüchen gehen die Besonderen Bedingungen den Allgemeinen Bedingungen vor. 


A. Allgemeine Bedingungen für sämtliche Lieferungen und Leistungen von PAKi

I. Allgemeines

1. Sämtliche (auch zukünftige) Lieferungen und Leistungen der PAKI erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennt PAKI nicht an, es sei denn, PAKI hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Ausgeschlossen wird insbesondere die Gültigkeit der Allgemeinen Deutschen Spediteur-Bedingungen (ADSp) sowie der Allgemeinen Güternahverkehrs-Bedingungen (AGNB).

2. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen der PAKi gelten nicht bei Geschäften mit Verbrauchern.

3. Mündliche Vereinbarungen sind nur dann Gegenstand des Vertrages, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Auch die Aufhebung dieser Schriftform kann ausschließlich einvernehmlich schriftlich erfolgen. Unsere Angestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusagen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

4. Für beide Parteien verbindlich sind die im Zeitpunkt der Ausführung gültigen Qualitätsnormen nach DIN, UIC, IPPC und ISPM 15, sowie die entsprechenden Merkblätter.


II. Angebote und Vertragsschluss

Unsere Angebote sowie Angebote des Kunden können innerhalb einer Woche angenommen werden. Danach erlischt das jeweilige Angebot.


III. Abwicklung

1. Die Lade- und Entladezeit muss der Menge der Ladungsträger entsprechend angemessen kurz gehalten werden. Angemessen gem. § 412 II HGB sind im Höchstfall 120 Minuten. Längere Lade- und Entladezeiten werden mit EUR 80,00 pro Stunde zusätzlich berechnet, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als diese Pauschale ist.

2. Tritt der Kunde von einem von uns schriftlich bestätigten Auftrag mit unserem Einverständnis vor Lieferung der Ware zurück, so ist PAKI berechtigt, pauschal den entgangenen Gewinn in Höhe von 30 % des Auftragswertes zu beanspruchen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als diese Pauschale ist. 

3. Stellt die vom Kunden benannte Ladestelle trotz vorheriger unwidersprochener Ankündigung von PAKi die avisierten Lademittel nicht oder nicht in der geschuldeten Form dem abholenden Unternehmer zur Verfügung und wird hierdurch eine Leerfahrt oder Umleitung an eine andere Ladestelle erforderlich, ist PAKi berechtigt, die hierdurch entstehenden Kosten dem Kunden zu berechnen. Diese belaufen sich auf EUR 500,00 für eine Leerfahrt und auf EUR 250,00 für eine Umleitung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass ein solcher Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als diese Pauschale ist.

4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Beschädigung geht erst mit der tatsächlichen Übergabe der Ladungsträger und nicht bereits mit der Freistellung (vgl. Definition im Wegweiser) auf den Empfänger (PAKI oder der Kunde) über.

5. Transportversicherungen sowie sonstige Versicherungen der von uns gelieferten Waren sind Angelegenheit des Kunden.

6. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw., auch dann, wenn sie bei unseren Lieferanten oder den von uns zur Erfüllung der Verbindlichkeit beauftragten Unternehmen eintreten), haben wir nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

7. Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt uns vorbehalten.


IV. Beschaffenheit, Gewährleistung

Abweichungen von den unter Ziffer A.I. 4 benannten Normen sowie offensichtliche Mängel bei sonstigen Waren sind in jedem Fall noch in Anwesenheit des Anlieferers (unverzüglich) zu rügen. § 377 HGB gilt entsprechend für Tausch- und Überlassungsvereinbarungen.


V. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

2. Nebenentgelte wie Auslagen, Maut und Gebühren etc. sind nicht enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt.

3. Alle Rechnungsbeträge sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, ohne jegliche Abzüge sofort fällig.

4. Schecks, Wechsel und Original-Palettenscheine gelten nicht als Zahlung und werden lediglich erfüllungshalber akzeptiert.


VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen von PAKI, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum von PAKI.

2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn PAKI einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen hat und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

3. Der Kunde ist zur Weitergabe der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gem. Ziffer A.VII.2. tatsächlich auf PAKI übergehen.

4. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der nach A.VII.2. abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungsversuchen ist PAKI unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

5. Nimmt PAKI aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn PAKI dies ausdrücklich erklärt hat.

6. PAKI kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

7. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für PAKI unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser, im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der o.g. Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an PAKI in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. PAKI nimmt die Abtretung an.

8. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die PAKI im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.

9. Bei Zusammenführung mit Waren gleicher Art ohne Substanzveränderung wird diese als Vermengung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften behandelt.


VII. Sicherheiten

Der Kunde räumt PAKI hiermit die folgenden Sicherheiten zur Sicherung sämtlicher bestehenden und künftigen – auch bedingten und befristeten – Ansprüche von PAKI aus und im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ein:

1. Sicherungsübereignung

Der Kunde übereignet der PAKI hiermit den gesamten jeweiligen Bestand an Ladungsträgern, der sich in den Räumen des Kunde befindet oder in Zukunft dorthin verbracht wird („Sicherungsgut“); soweit der Kunde Eigentum oder Miteigentum an dem Sicherungsgut hat, oder dieses künftig erwirbt, überträgt er PAKI das Eigentum oder Miteigentum mit Abschluss der Vereinbarung, oder bei späterer Verbringung der Ladungsträger in die vorgenannten Räume zu diesem Zeitpunkt; die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Kunde das Sicherungsgut für PAKI sorgfältig unentgeltlich verwahrt; und

2. Globalzession

Der Kunde tritt PAKI hiermit seine sämtlichen bestehenden und zukünftigen Forderungen gegen Dritte auf Herausgabe von Ladungsträgern, sowie im Falle eines echten oder unechten Kontokorrentverhältnisses zusätzlich die Forderungen aus gezogenen und in Zukunft zu ziehenden Salden, einschließlich des Rechts zur Kündigung des Kontokorrentverhältnisses und auf Feststellung des Saldos ab (nachfolgend zusammen: „Forderungen“); gegenwärtige Forderungen gehen mit Abschluss des Vertrages, alle künftigen jeweils mit ihrem Entstehen auf PAKI über.


VIII. Rechte bezüglich Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten

Zur Durchsetzung des Eigentumsvorbehalts sowie der in Ziffer VII eingeräumten Sicherheiten hat PAKI die folgenden Rechte:

1. Der Kunde ist auf Verlangen von PAKI verpflichtet: (i) alle Auskünfte zu geben und Nachweise zu erbringen, die zur Prüfung und Geltendmachung des Sicherungseigentums und der Forderungen erforderlich sind, (ii) jederzeit PAKI und ihren Bevollmächtigten sämtliche Unterlagen zum Sicherungseigentum und den Forderungen offen zu legen und (iii) PAKI monatlich eine Aufstellung über das Sicherungsgut sowie seine bestehenden Forderungen gegenüber Dritten auf Herausgabe von Ladungsträgern (einschließlich Kontokorrentsalden) zuzusenden. Diese Aufstellungen sollen (a) für das Sicherungsgut die Art, Güte, Menge und Lagerort des Sicherungsgutes und (b) für die Forderungen Namen und Anschriften der Forderungsschuldner, den jeweiligen Fälligkeitstag sowie die jeweilige Art, Güte und Menge der Ladungsträger enthalten.

2. PAKI kann zur Wahrung ihrer berechtigten Belange (i) die Verfügungsbefugnis widerrufen und die Herausgabe des Sicherungsgutes verlangen sowie (ii) die Abtretung der Forderungen auch im Namen des Kunden den Drittschuldnern bekannt geben. Mit einer Anzeige an die Drittschuldner erlischt die Einzugsbefugnis des Kunden.

3. Berechtigte Belange sind insbesondere gegeben, wenn der Kunde gegen die Pflicht zur sorgfältigen Behandlung des Sicherungsgutes verstößt, über dieses außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes verfügt, mit fälligen Zahlungen unter dieser Vereinbarung oder den in Ziffer B.I.4. aufgeführten Pflichten bei Fälligkeit auch nach einer zweiwöchigen Nachfrist nicht nachkommt, seine Zahlungen eingestellt hat oder ein (sonstiger) außerordentlicher Kündigungsgrund von PAKI vorliegt.

4. Auf Aufforderung durch PAKI ist der Kunde verpflichtet, PAKI Blanko Benachrichtigungsschreiben zur Unterrichtung der Drittschuldner über die Abtretung auszuhändigen. PAKI ist berechtigt, diese Blanko Benachrichtigungsschreiben zu vervielfältigen.

5. Soweit PAKI Forderungen selbst einzieht, ist PAKI berechtigt, alle Maßnahmen und Vereinbarungen mit Drittschuldnern zu treffen, die sie für zweckmäßig hält. Eine Verpflichtung zur Einziehung übernimmt PAKI nicht.

6. Der Kunde versichert, dass er über das Sicherungsgut und die abgetretenen Forderungen, die er in seinen monatlichen Bestandsliste aufführt, uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist, insbesondere dass die Forderungen nicht bereits an Dritte abgetreten sind und dass Rechte Dritter am Sicherungsgut und den Forderungen nicht bestehen.

7. PAKI ist jederzeit verpflichtet, auf Verlangen des Kunden die ihr hiermit bestellten Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Gesamtwert zu diesem Zeitpunkt die gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, wobei PAKI frei entscheiden kann, welche Sicherheiten freigegeben werden.

8. PAKI wird im Falle der Verwertung des Sicherungsgutes und abgetretener Forderungen diese zur Abdeckung ihrer gesicherten Ansprüche verwenden und einen etwaigen Überschuss an den Kunden auskehren.

9. Sobald nach Wirksamwerden einer Kündigung dieser Vereinbarung sämtliche besicherten Ansprüche der PAKI gegen den Kunden vollständig erfüllt sind, ist PAKI verpflichtet, das bis dahin nicht verwertete Sicherungsgut zurückzuübertragen und die nicht verwerteten Forderungen an den Kunden zurückabzutreten.


IX. Sonstiges

1. PAKI ist berechtigt, ihre Forderungen zu Finanzierungszwecken an Dritte abzutreten.

2. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist jedoch ausgeschlossen.

4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

5. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Ennepetal.


B. Besondere Bedingungen für Tausch und Überlassungsvereinbarungen


I. Bestandsbestätigungen

1. PAKi stellt dem Kunden monatlich eine Aufstellung über die dem Kunden überlassenen Ladungsträger (nachfolgend: 
„Tauschabstimmung“) zu.

2. Bei Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Tauschabstimmung ist der Kunde verpflichtet, spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang der Tauschabstimmung unter Angabe von nachvollziehbaren Gründen und einer eigenen Bestandsaufstellung bei PAKI zu widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die Absendung des Widerspruchs innerhalb der Monatsfrist.

3. Erfolgt innerhalb der genannten Frist kein rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Widerspruch, gilt dies als Bestätigung des Kunden, dass er die in der Tauschabstimmung aufgeführten Ladungsträger erhalten und zum Stichtag nicht zurückerstattet hat. In diesem Fall obliegt es dem Kunden, die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Tauschabstimmung zu beweisen.

4. Der Kunde ist darüber hinaus verpflichtet, die zum Ende eines jeden Kalenderhalbjahres erteilte Saldenbestätigung innerhalb eines Monats gegengezeichnet an PAKI zurückzusenden.


II. Preiserhöhungen

Sollte sich der durchschnittliche Marktpreis der überlassenen Ladungsträger während des Zeitraumes der Überlassung um mehr als 10 % erhöhen, so ist PAKI berechtigt, ihre Gebühren durch Mitteilung an den Kunden unter Einhaltung einer einmonatigen Ankündigungsfrist zum Beginn des in der Mitteilung bestimmten Monats einseitig entsprechend zu erhöhen. In diesem Fall besteht für den Kunden das Recht der außerordentlichen Kündigung. Sie ist innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Erhöhungsverlangens auszusprechen und wird zum Ende des Monats wirksam, in dem sie erklärt wurde.


III. Außerordentliche Kündigung

Jede Partei ist u.a. dann zur sofortigen außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn:

- die andere Partei eine vertraglich geschuldete Pflicht, beispielsweise eine Zahlungspflicht, verletzt, oder trotz Fälligkeit nicht erfüllt und (i) eine zur Abhilfe bestimmte Frist verstrichen ist oder (ii) die andere Partei erfolglos abgemahnt wurde oder (iii) aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles eine solche Abmahnung entbehrlich ist und/oder

- eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der anderen Partei oder der Werthaltigkeit der von ihr bestellten Sicherheiten eingetreten ist oder einzutreten droht und dadurch die Erfüllung von vertraglichen Ansprüchen der kündigenden Partei gefährdet ist.


IV. Verspätete Erstattung / Nichterstattung

Sollte der Kunde die Ladungsträger zum Ablauf einer Kündigungs- oder Teilerstattungsfrist nicht zurückerstatten, so ist PAKI nach Setzung einer einmaligen Nachfrist von einem Monat berechtigt, durch Erklärung gegenüber dem Kunden Ersatz des zu diesem Zeitpunkt am Markt geltenden Durchschnittseinkaufspreises für Ladungsträger gleicher Art und Güte (entsprechend der dann aktuellen UIC Norm) zu verlangen.


C. Besondere Bedingungen für Kauf

Für von PAKI verkaufte neue Ware beträgt die Gewährleistung ein Jahr. Von PAKI verkaufte gebrauchte Ware, hierzu gehört auch neuwertige Ware, unterliegt keinerlei Gewährleistung.


D. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung soll durch eine andere gültige ersetzt werden, die dem am nächsten kommt, was zwischen den Parteien vereinbart wäre, wenn sie die Nichtigkeit der ungültigen Bestimmung vorher gekannt hätten.


Stand: 01.11.2008
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